Das Jahr 2024 neigt sich dem Ende zu. Höchste Zeit, das Jahresergebnis steuerlich zu optimieren! Dr. Karl Stückler, Partner bei BDO, zeigt Maßnahmen auf, mit denen Sie als Unternehmer:in unkompliziert Steuern sparen können.
Wien, November 2024. „Klassiker der Optimierung der steuerlichen Bemessungsgrundlage sind die Halbjahresabschreibung und die Absetzung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG)“, erklärt der Experte. Wenn nämlich ein Wirtschaftsgut noch vor Jahresende in Betrieb genommen wird, kann die Halbjahresabschreibung geltend gemacht werden, auch wenn die Rechnung für die Anschaffung erst im kommenden Jahr bezahlt wird. Anlagevermögen mit Anschaffungskosten von bis zu EUR 1.000 kann wahlweise als GWG sogar sofort zur Gänze abgeschrieben werden. Weitere Themen, die hinsichtlich einer optimalen Gestaltung Ihr Augenmerk verdienen, sind der Gewinnfreibetrag, der (ökologische) Investitionsfreibetrag sowie die Spendenabsetzbarkeit:
Für die Geltendmachung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags muss die Investition noch im Jahr 2024 getätigt werden.
Pro Betrieb und Wirtschaftsjahr steht der Investitionsfreibetrag höchstens für Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von EUR 1.000.000 zu.
Kein IFB steht beispielsweise für Anlagen zu, die fossile Energieträger direkt nutzen (z.B. Ölheizung) oder die gebraucht erworben wurden. Wird für ein Wirtschaftsgut der IFB genutzt, ist eine zusätzliche Nutzung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags ausgeschlossen und umgekehrt. Achten Sie daher darauf, welche dieser zwei Steuerbegünstigungen in Ihrem Fall besser ist, wenn beide möglich sind.
Einrichtungen, die gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen, oder für diese Zwecke Spenden sammeln, wenn sie als begünstigte Einrichtung anerkannt und in der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen eingetragen sind. Durch die seit 2023 gültige allgemeine Erweiterung auf Gemein-nützigkeit können somit auch Sport-, Bildungs- und Jugendförderungsorganisationen spendenbe-günstigt sein. Spenden sind der Höhe nach bis zu maximal 10% des Gewinns vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrags steuerlich absetzbar.
Für Spenden von Lebensmitteln und nichtalkoholischen Getränken an spendenbegünstigte Einrichtungen sind seit 1.8.2024 Steuerbegünstigungen anwendbar, damit sie keine Ertragsteuer- und Umsatzsteuerbelastungen auslösen.
„Zusammengefasst gibt es einige Möglichkeiten, um das steuerliche Jahresergebnis zu optimieren. Allerdings ist stets der Einzelfall zu betrachten, um die beste Lösung zu finden“, betont Karl Stückler.
Wien, November 2024. „Klassiker der Optimierung der steuerlichen Bemessungsgrundlage sind die Halbjahresabschreibung und die Absetzung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG)“, erklärt der Experte. Wenn nämlich ein Wirtschaftsgut noch vor Jahresende in Betrieb genommen wird, kann die Halbjahresabschreibung geltend gemacht werden, auch wenn die Rechnung für die Anschaffung erst im kommenden Jahr bezahlt wird. Anlagevermögen mit Anschaffungskosten von bis zu EUR 1.000 kann wahlweise als GWG sogar sofort zur Gänze abgeschrieben werden. Weitere Themen, die hinsichtlich einer optimalen Gestaltung Ihr Augenmerk verdienen, sind der Gewinnfreibetrag, der (ökologische) Investitionsfreibetrag sowie die Spendenabsetzbarkeit:
Gewinnfreibetrag
Natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften steht der Gewinnfreibetrag zu. Dabei ist wie folgt zu unterscheiden:Grundfreibetrag | Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag |
Bis zu einem Gewinn von EUR 33.000 15% des Gewinns (maximal EUR 4.950). |
Gewinnanteile zwischen EUR 33.000 und EUR 178.000: 13% des Gewinns Gewinnanteile zwischen EUR 178.000 und EUR 353.000: 7% des Gewinns Gewinnanteile zwischen EUR 353.000 und EUR 583.000: 4,50% des Gewinns |
Kein Investitionserfordernis | Anschaffung von abnutzbaren körperlichen Anlagengütern oder bestimmter Wertpapiere mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren |
Automatische Berücksichtigung in der Steuererklärung | Nachweis in der Steuererklärung |
Für die Geltendmachung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags muss die Investition noch im Jahr 2024 getätigt werden.
Investitionsfreibetrag
Der Investitionsfreibetrag (kurz IFB) steht natürlichen und juristischen Personen mit betrieblichen Einkünften zu, somit – anders als beim Gewinnfreibetrag – auch Kapitalgesellschaften. Der Investitionsfreibetrag beträgt grundsätzlich 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Er kann grundsätzlich für alle Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens geltend gemacht werden, sofern die Nutzungsdauer mindestens vier Jahre beträgt. Für Investitionen im Bereich der Ökologisierung (z.B. Photovoltaikanlagen, Wärmepumpen, Fernwärmevorrichtungen und E-KFZ) erhöht sich der IFB auf 15%.Pro Betrieb und Wirtschaftsjahr steht der Investitionsfreibetrag höchstens für Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von EUR 1.000.000 zu.
Kein IFB steht beispielsweise für Anlagen zu, die fossile Energieträger direkt nutzen (z.B. Ölheizung) oder die gebraucht erworben wurden. Wird für ein Wirtschaftsgut der IFB genutzt, ist eine zusätzliche Nutzung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags ausgeschlossen und umgekehrt. Achten Sie daher darauf, welche dieser zwei Steuerbegünstigungen in Ihrem Fall besser ist, wenn beide möglich sind.
Teilweise oder vollständig absetzbare Spenden
Spenden aus dem Betriebsvermögen zur Durchführung von Forschungs- und Lehraufgaben (z.B. an Universitäten), an Museen sowie an die Feuerwehren und die Landesfeuerwehrverbände in ganz Österreich sind steuerlich abzugsfähig. Gleiches gilt für Spenden an Vereine und andereEinrichtungen, die gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen, oder für diese Zwecke Spenden sammeln, wenn sie als begünstigte Einrichtung anerkannt und in der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen eingetragen sind. Durch die seit 2023 gültige allgemeine Erweiterung auf Gemein-nützigkeit können somit auch Sport-, Bildungs- und Jugendförderungsorganisationen spendenbe-günstigt sein. Spenden sind der Höhe nach bis zu maximal 10% des Gewinns vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrags steuerlich absetzbar.
Für Spenden von Lebensmitteln und nichtalkoholischen Getränken an spendenbegünstigte Einrichtungen sind seit 1.8.2024 Steuerbegünstigungen anwendbar, damit sie keine Ertragsteuer- und Umsatzsteuerbelastungen auslösen.
Katastrophenfälle
Aufwendungen im Zusammenhang mit Katastrophenfällen (z.B. Hochwasser-, Vermurungs- oder Sturmschäden) sind als Betriebsausgabe abzugsfähig. Darunter fallen insbesondere Kosten der Beseitigung unmittelbarer Katastrophenfolgen, Kosten der Reparatur und Sanierung beschädigter Wirtschaftsgüter sowie der (teilweisen) Entwertung von betrieblichen Wirtschaftsgütern. Zu beachten ist, dass steuerfreie Zuwendungen von Dritten die abzugsfähigen Aufwendungen reduzieren, auch wenn sie erst in späteren Jahren ausbezahlt werden.„Zusammengefasst gibt es einige Möglichkeiten, um das steuerliche Jahresergebnis zu optimieren. Allerdings ist stets der Einzelfall zu betrachten, um die beste Lösung zu finden“, betont Karl Stückler.