Hatten Sie dieses Jahr besondere Ausgaben? Oder waren Sie nicht durchgehend beschäftigt? BDO Steuerexpertin Julia Mäder erklärt, wie Sie Ihre Arbeitnehmer:innenveranlagung optimal gestalten und so möglichst viel Geld zurückerhalten.
Grundsätzlich müssen Sie die Arbeitnehmer:innenveranlagung durchführen, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen 2024 mehr als EUR 13.981 beträgt und Sie z.B. andere Einkünfte von mehr als EUR 730 erzielt haben. Auch wenn Sie in einem Kalenderjahr zumindest zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte gleichzeitig bezogen haben, ist die Veranlagung verpflichtend. Dies trifft auch zu, wenn Sie pro Kalenderjahr mehr als insgesamt EUR 3.000 Mitarbeiter:innenprämie und/oder Gewinnbeteiligung, z.B. von mehreren Arbeitgeber:innen, steuerfrei erhalten haben.
Wenn Sie bis zum 30.6. keine Arbeitnehmer:innenveranlagung für das Vorjahr einreichen und im Vorjahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte erzielt haben, nimmt das Finanzamt eine sog. antragslose Arbeitnehmer:innenveranlagung vor. Ist nach zwei Jahren keine freiwillige Steuerveranlagung erfolgt, wird zu viel einbehaltene Lohnsteuer automatisch refundiert. Dies wäre also der Fall, wenn Sie bis 31.12.2024 noch keine Steuerveranlagung für das Jahr 2022 eingereicht haben.
Zahlungen des:der Arbeitgeber:in zur Abgeltung von Mehrkosten im Home Office werden auch für 2024 bis zu EUR 300 pro Jahr – maximal EUR 3 pro Tag für höchstens 100 Home Office Tage – nicht versteuert. Bleibt die Zuwendung unter EUR 3 pro Home Office Tag wird die Differenz automatisch als Werbungskosten berücksichtigt, sofern keine Ausgaben für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer geltend gemacht werden. Die Anzahl der Home Office Tage und die Höhe des Zuschusses werden aus dem Lohnzettel übernommen und müssen nicht gesondert angegeben werden.
Hinweis: Für das Veranlagungsjahr 2025 werden die steuerlichen Regelungen betreffend Home Office auf die ortsungebundene Telearbeit außerhalb der Wohnung ausgeweitet.
„Unbedingt beachten sollte man, dass Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen bis zum 31.12.2024 bezahlt werden müssen, um in der Arbeitnehmer:innenveranlagung 2024 abgesetzt werden zu können“, betont Julia Mäder.
Wenn Sie bis zum 30.6. keine Arbeitnehmer:innenveranlagung für das Vorjahr einreichen und im Vorjahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte erzielt haben, nimmt das Finanzamt eine sog. antragslose Arbeitnehmer:innenveranlagung vor. Ist nach zwei Jahren keine freiwillige Steuerveranlagung erfolgt, wird zu viel einbehaltene Lohnsteuer automatisch refundiert. Dies wäre also der Fall, wenn Sie bis 31.12.2024 noch keine Steuerveranlagung für das Jahr 2022 eingereicht haben.
Freiwillige Veranlagung
Es kann innerhalb von fünf Jahren jederzeit eine Veranlagung beantragt werden (am 31.12.2024 endet also die Frist für 2019). Diese ist vor allem dann sinnvoll, wenn Sie zeitweise arbeitslos waren oder Kosten angefallen sind, die steuermildernd geltend gemacht werden können. Grundsätzlich können Sie Werbungskosten (z.B. Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten), Sonderausgaben (z.B. Spenden, freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung oder Steuerberatungskosten) sowie außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten, die den Selbstbehalt übersteigen, Kosten infolge von Behinderungen, Katastrophenschäden oder für die auswärtige Berufsausbildung der Kinder) steuerlich absetzen. Zudem können diverse Absetzbeträge - wie z.B. Unterhaltsabsetzbetrag oder Familienbonus Plus – geltend gemacht werden.Home Office
2024 können Sie Kosten von bis zu EUR 300 für ergonomisches Mobiliar absetzen (Voraussetzung: 26 Tage oder mehr im Home Office). In der Arbeitnehmer:innenveranlagung sind die Ausgaben im Kalenderjahr 2024 in voller Höhe anzugeben. Wird der Betrag von EUR 300 überschritten, erfolgt automatisch ein Vortrag ins Jahr 2025, sofern Sie auch in diesem Jahr 26 Tage oder mehr von zu Hause aus tätig sind. Umgekehrt dürfen Überschreitungen aus dem Jahr 2023 nun 2024 nicht mehr angegeben werden, da sie automatisch vorgetragen wurden.Zahlungen des:der Arbeitgeber:in zur Abgeltung von Mehrkosten im Home Office werden auch für 2024 bis zu EUR 300 pro Jahr – maximal EUR 3 pro Tag für höchstens 100 Home Office Tage – nicht versteuert. Bleibt die Zuwendung unter EUR 3 pro Home Office Tag wird die Differenz automatisch als Werbungskosten berücksichtigt, sofern keine Ausgaben für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer geltend gemacht werden. Die Anzahl der Home Office Tage und die Höhe des Zuschusses werden aus dem Lohnzettel übernommen und müssen nicht gesondert angegeben werden.
Hinweis: Für das Veranlagungsjahr 2025 werden die steuerlichen Regelungen betreffend Home Office auf die ortsungebundene Telearbeit außerhalb der Wohnung ausgeweitet.
„Unbedingt beachten sollte man, dass Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen bis zum 31.12.2024 bezahlt werden müssen, um in der Arbeitnehmer:innenveranlagung 2024 abgesetzt werden zu können“, betont Julia Mäder.