Sowohl die Umsatzsteuerkleinunternehmer:innenregelung als auch die einkommensteuerliche Kleinunternehmer:innenregelung haben Änderungen erfahren, die ab dem Jahr 2025 wirksam werden. Bereits im Jahr 2024 gab es einige Änderungen bei der Behandlung von steuerlichen Unternehmensgruppen, die teilweise auch bereits wirksam sind. All diese Änderungen werden im nachfolgenden Artikel beleuchtet.
USt-Kleinunternehmer:innenregelung NEU
Ab 1.1.2025 treten neue Regelungen für umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmer:innen in Kraft, die neue Schwellenwerte und Toleranzgrenzen sowie Erleichterungen bei der grenzüberschreitenden Leistungserbringung bringen.
Kleinunternehmer:innen sind mit ihren Leistungen von der Umsatzsteuer befreit, im Gegenzug aber auch vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Ab 1.1.2025 beträgt die jährliche Kleinunternehmerschwelle EUR 55.000 brutto bzw. mit der 10%-igen Toleranzgrenze sogar EUR 60.500 brutto (bisher: EUR 35.000 netto). Bei der Überschreitung der Toleranzschwelle setzt die Steuerpflicht erst ab diesem Umsatz – und nicht mehr wie bisher rückwirkend ab Beginn des Kalenderjahrs – ein.
Ein Verzicht auf die Kleinunternehmer:innenregelung, der zur Umsatzsteuerpflicht der Ausgangsumsätze, aber auch zur Vorsteuerabzugsberechtigung führt, ist unverändert möglich. Dies ist etwa bei höheren Investitionen oder bei ohnedies vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfänger:innen sinnvoll. Der Verzicht bindet für 5 Jahre.
Ab 1.1.2025 kann die Kleinunternehmer:innenregelung zudem erstmals für Umsätze mit Leistungsort im EU-Ausland genutzt werden, die bisher zwingend umsatzsteuerpflichtig waren. Voraussetzung dafür ist, dass die ausländische (länderspezifische) Kleinunternehmer:innenschwelle nicht überschritten wird und zudem der Jahresumsatz in der gesamten EU (einschließlich Österreich) EUR 100.000 brutto nicht übersteigt. Es gibt keine Toleranzgrenze für die unionsweite Schwelle. Für die Nutzung der „grenzüberschreitenden“ Kleinunternehmer:innenregelung im EU-Ausland ist eine vorherige Anmeldung beim Finanzamt im Ansässigkeitsstaat – für österreichische Kleinunternehmer:innen über FinanzOnline – sowie die quartalsweise Meldung aller EU-weiten Kleinunternehmer:innenumsätze an das Finanzamt erforderlich. Erfolgt keine Anmeldung zur grenzüberschreitenden Kleinunternehmer:innenregelung, so sind Auslandsumsätze unverändert steuerpflichtig.
Österreichische Kleinunternehmer:innen mit Umsätzen im EU-Ausland
Um in Zukunft von der Kleinunternehmer:innenregelung in anderen EU-Mitgliedstaaten zu profitieren, dürfen zwei Umsatzschwellen nicht überschritten werden. Die nationale Kleinunternehmer:innenschwelle des jeweiligen EU-Mitgliedstaats variiert von Land zu Land und kann maximal EUR 85.000 pro Jahr betragen. Zudem darf die unionsweite Umsatzschwelle von EUR 100.000 jährlich nicht überschritten werden.
Die formale Abwicklung zur Nutzung der Kleinunternehmer:innenregelung im Ausland richtet sich nach Art. 6a UStG. Dabei muss eine Vorabmitteilung an das BMF abgegeben werden, die die Stammdaten des:der Unternehmers:in sowie die Umsätze des Vorjahrs und des laufenden Jahrs enthält. Der:Die Unternehmer:in muss angeben, in welchen EU-Mitgliedstaaten die Kleinunternehmer:innenregelung genutzt werden soll, wobei für jeden Staat eine gesonderte Anmeldung erforderlich ist. In Mitgliedstaaten, für die keine Anmeldung erfolgt, gelten die allgemeinen Regelungen, d.h. die in dem jeweiligen Land steuerbaren Umsätze sind steuerpflichtig, sofern keine andere Steuerbefreiung oder ein Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden ist.
EU-ausländische:r Kleinunternehmer:in mit Umsätzen in Österreich
Ausländische Kleinunternehmer:innen dürfen erstmalig die österreichische Kleinunternehmer:innenregelung ab 2025 in Anspruch nehmen. Dies setzt jedoch voraus, dass die Bedingungen, die für österreichische Kleinunternehmer:innen gelten, auch spiegelbildlich für den:die ausländische:n Unternehmer:in erfüllt sind. Insbesondere ist auch eine Anmeldung für die Kleinunternehmer:innenregelung im Ansässigkeitsstaat erforderlich.
Für Unternehmen, die die Kleinunternehmer:innenregelung EU-weit anwenden möchten, wird eine spezielle Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (KU-ID) mit dem Suffix „EX“ vergeben. Die Umsätze müssen quartalsweise sowohl für Österreich als auch für die anderen EU-Mitgliedstaaten gemeldet werden. Die quartalsweisen Umsatzmeldungen erfolgen über das System des Ansässigkeitsstaats, der die Daten an die anderen Mitgliedstaaten weiterleitet.
Falls Fragen zur neuen Kleinunternehmer:innenregelung bestehen, stehen wir gerne jederzeit zur Unterstützung bereit.
Änderungen bei den einkommensteuerlichen Pauschalisierungen § 17 EStG ab 2025
Da die einkommensteuerliche Betriebsausgabenpauschalierung für Kleinunternehmer:innen in § 17 Abs 3a EStG in mehrfacher Hinsicht an die umsatzsteuerliche Kleinunternehmer:innenregelung anknüpft, ergibt sich die Frage, welche Auswirkungen die umsatzsteuerlichen Änderungen auf die Kleinunternehmer:innenpauschalierung haben.
Anwendungsvoraussetzung für die Kleinunternehmer:innenpauschalierung
- Die einkommensteuerliche Kleinunternehmer:innenpauschalierung setzt voraus, dass die Umsatzsteuer-kleinunternehmer:innenbefreiung anwendbar ist. Es reicht auch aus, wenn die Befreiung zwar anwendbar wäre, jedoch zur Regelbesteuerung optiert wurde oder eine andere USt-Befreiung vorgeht. Demnach ist die Kleinunternehmer:innenpauschalierung in der Einkommensteuer ab 2025 deutlich mehr Personen zugänglich, da die Umsatzgrenze ebenso von EUR 35.000 netto auf EUR 55.000 brutto angehoben wurde.
- Die bisher von der Umsatzsteuer unabhängige Toleranzregelung, wonach eine Überschreitung der Kleinunternehmer:innebgrenze des UStG um nicht mehr als EUR 5.000 für die Anwendung der Pauschalierung unschädlich ist, ist gänzlich entfallen. Dafür ist die aus der Umsatzsteuer bekannte Toleranzgrenze von 10% anwendbar.
Höhe der pauschalen Betriebsausgaben
Weiters wurden die Höchstbeträge der pauschal absetzbaren Betriebsausgaben angepasst.Die pauschal absetzbaren Betriebsausgaben betragen
- bei Dienstleistungsbetrieben 20% der Betriebseinnahmen; max. EUR 11.000 (bisher EUR 8.400)
- bei allen übrigen Betrieben 45% der Betriebseinnahmen; max. EUR 24.750 (bisher EUR 18.900)
Bindungswirkung
Die Bindungswirkung einer Verzichtserklärung in der Umsatzsteuer gem. § 6 Abs 3 UStG ist anders geregelt als in der Einkommensteuer gem. § 17 Abs 3a Z 9 EStG. Nach freiwilligem Abgehen von der Kleinunternehmer:innenpauschalierung ist eine "Rückkehr" frühestens nach Ablauf von drei Wirtschaftsjahren zulässig. Wird von der Basispauschalierung (§ 17 Abs 1 EStG) zur Kleinunternehmer:innenpauschalierung gewechselt und in der Folge die Umsatzgrenze überschritten, kann ohne Sperrfrist wieder die Basispauschalierung angewendet werden.
Änderungen zur steuerlichen Unternehmensgruppe
Die steuerliche Unternehmensgruppe gem. § 9 KStG hat im Laufe des Jahrs 2024 einige Änderungen erlebt, die nachfolgend kurz zusammengefasst dargestellt sind:- Vorgruppenverlust: Vortragsfähige Verluste des unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieds aus Zeiträumen vor Wirksamwerden der Unternehmensgruppe – sogenannte Vorgruppenverluste – können nur bis zur Höhe des eigenen Gewinns des Gruppenmitglieds verrechnet werden. Vorgruppenverluste bzw. Verlustvorträge beim Gruppenträger können dagegen grundsätzlich uneingeschränkt mit dem beim Gruppenträger kumulierten Gruppenergebnis verrechnet werden (bis auf die Verrechnungsgrenze von 75% des Gesamtbetrags der Einkünftegrenze gem. § 8 Abs 4 Z 2 lit a KStG).
- Neu ist nun, dass Verlustvorträge beim Gruppenträger nicht mehr verrechnet werden können, soweit in diesen Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste enthalten sind auf Beteiligungen an Körperschaften (Gruppenmitgliedern), die zum Zeitpunkt der Abschreibung/Veräußerung einer anderen Unternehmensgruppe angehört haben. Hintergrund der Einschränkung ist, dass eine Steuergestaltung mit Gruppenerweiterung nach oben künftig nicht mehr möglich sein soll. Dies gilt für Gruppenanträge ab dem 3.5.2024.
Verlustzurechung ausländischer Gruppenmitglieder
Bisher ist die Einbeziehung ausländischer Verluste in das Gruppenergebnis verpflichtend. Bei nicht unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gruppenmitgliedern sind nur nach österreichischem Steuerrecht ermittelte Verluste des jeweiligen Wirtschaftsjahrs, höchstens jedoch die nach ausländischem Steuerrecht ermittelten Verluste des betreffenden Wirtschaftsjahrs dem beteiligten Gruppenmitglied bzw. dem Gruppenträger zuzurechnen. Ab der Veranlagung 2024 kann jedoch auf die Zurechnung des Verlusts eines nicht unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gruppenmitglieds zur Gänze verzichtet werden. Dies kann z.B. bei ausländischen Gruppenmitgliedern sinnvoll sein, deren Verluste geringfügig sind, wobei die Ermittlung dieser oftmals jedoch eine ansonsten fertige Steuererklärung der Gruppe hinauszögert. Die Neuregelung ermöglicht damit Unternehmensgruppen mit ausländischen Gruppenmitgliedern mehr Gestaltungsspielraum mit den Verlusten ihrer ausländischen Gruppenmitglieder.
Zulässigkeit der Bildung einer Schwestergruppe mit einem ausländischen Gruppenträger
Anfang des Jahrs hat sich der VwGH zur Bildung einer Schwestergruppe mit einem ausländischen Gruppenträger geäußert (27.3.2024, Ro 2023/13/0018). Die Voraussetzung des § 9 Abs. 3 TS 4 KStG, wonach eine EU/EWR-Gesellschaft über eine inländische Zweigniederlassung verfügen muss, damit sie als Gruppenträger einer österreichischen Unternehmensgruppe agieren kann, widerspricht der Niederlassungsfreiheit. Um den unionsrechtlichen Vorgaben zu entsprechen, kann auch die beschränkt steuerpflichtige ausländische Muttergesellschaft als Gruppenträger wirken. Die inländischen Tochtergesellschaften sind steuerlich (für die Ergebnisverrechnung) als fiktive Betriebsstätten des Gruppenträgers zu behandeln.Unklar bleiben unter anderem die konkreten verfahrensrechtlichen Implikationen sowie die technische Umsetzung/Erfassung derartiger Konstellationen. In diesem Zusammenhang sind wohl weitere legistische Änderungen des § 9 KStG in naher Zukunft zu erhoffen – wir halten Sie bezüglich etwaiger gesetzlicher Neuerungen am Laufenden!
Gruppenantrag
Ab 1.1.2025 kann ein Gruppenantrag elektronisch mittels Verwendung der dafür vorgesehen amtlichen Vordrucke in FinanzOnline über die dafür vorgesehene Funktion gestellt werden. Dazu ist notwendig, dass der Antrag sowie die amtlichen Vordrucke mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der gesetzlichen Vertreter:innen des Gruppenträgers und aller einzubeziehenden inländischen Körperschaften versehen sind.
Alternativ bleibt die Möglichkeit, die Unterlagen ausgedruckt mit den Originalunterschriften einzureichen.
Autor:innen
Selma Sarac |
Valentin Stiksel |
Ansprechpartnerin:
Daniela Policzer |