Der bevorstehende Jahreswechsel bringt eine Reihe an gesetzlichen Änderungen im Sozialversicherungs- und Lohnsteuerrecht. Die folgende Darstellung gibt einen Überblick über die wesentlichen Eckpunkte.
Tarifreform
Mit dem Jahr 2023 wurde in Österreich die sog. kalte Progression (inflationsbedingtes Mehraufkommen an Einkommensteuer) abgeschafft. Durch jährliche Anpassung der Steuertarifstufen an die Teuerungen wird seither verhindert, dass Arbeitnehmer:innen aufgrund der jährlichen Lohn- bzw. Gehaltserhöhungen automatisch in höhere Steuertarifstufen rutschen. Somit bleibt mehr Netto vom Brutto.
Die auszugleichende Inflation für das Jahr 2025 beträgt 5%. Somit beträgt die automatische Anhebung der Steuertarifstufen im Ausmaß von zwei Drittel 3,33%. Auch das verbleibende Drittel ist zwingend für Entlastungsmaßnahmen zu verwenden, diese legt die Regierung aber jährlich neu fest. Für das Jahr 2025 wurde beschlossen, dass alle Steuertarifgrenzen (ausgenommen des Spitzensteuersatzes für Einkommen ab EUR 1 Mio.) um zusätzlich je 0,5%-Punkte, somit um 3,83%, angehoben werden.
Einkommen Tarifgrenze 2025 |
Steuersatz |
bis EUR 13.308 |
0% |
über EUR 13.308 bis EUR 21.617 |
20% |
über EUR 21.617 bis EUR 35.836 |
30% |
über EUR 35.836 bis EUR 69.166 |
40% |
über EUR 69.166 bis EUR 103.072 |
48% |
über EUR 103.072 bis EUR 1 Mio. |
50% |
über EUR 1 Mio. |
55% |
Zudem werden sämtliche Absetzbeträge (wie insb. Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag und Pensionistenabsetzbetrag) um 5% angehoben.
Kilometergeld und Reisekosten
Darüber hinaus werden mit dem verbleibenden Drittel ab Jänner 2025 auch die Tages- und Nächtigungsgelder sowie das Kilometergeld angehoben.
Einkommen Tarifgrenze 2025 |
2024 |
2025 |
Tagesgelder |
EUR 26,40 |
EUR 30 |
Nächtigungsgelder |
EUR 15 |
EUR 17 |
KM-Geld Pkw |
EUR 0,42 |
EUR 0,50 |
KM-Geld Motorräder |
EUR 0,24 |
EUR 0,50 |
KM-Geld Fahrräder |
EUR 0,38 |
EUR 0,50 |
KM-Geld zu Fuß |
EUR 0,38 |
EUR 0,38 |
Zuschlag für mitbeförderte Person |
EUR 0,05 |
EUR 0,15 |
Fahrtkostenersatz
Des Weiteren kann die berufliche Nutzung von nachweislich privat gekauften Fahrtkarten für Massenbeförderungsmittel ab 2025 vom Arbeitgeber auch pauschal berücksichtigt werden. Anstelle der Erstattung der tatsächlichen Aufwendungen kann dies künftig durch Ansatz
- des Beförderungszuschusses (gem. § 7 Abs. 5 Reisegebührenvorschrift)
- EUR 0,50/km für die ersten 50km
- EUR 0,20/km für die nächsten 250km
- EUR 0,10/km für jeden weiteren Kilometer
- oder der fiktiven Kosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel
bis zum Höchstbetrag von EUR 2.450 pro Kalenderjahr abgabenfrei erfolgen. Dies gilt (im Gegensatz zur bestehenden Öffi-Ticket-Regelung auch für Einzelfahrscheine.
Sachbezug Wohnung
Darüber hinaus kommt es ab 2025 zu einer Änderung in Zusammenhang mit der Wohnraumbewertung von Dienstwohnungen. Eine kostenlose oder verbilligte arbeitsplatznahe Unterkunft ist künftig bis zu einer Größe von 35m2 sachbezugsfrei (statt bisher 30m2), sofern diese Wohnung nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen des:der Arbeitnehmers:in darstellt. Gleichzeitig wird die Grenze der begünstigten Unterkunft (höchstens 12 Monate mit einem um 35% verminderten Sachbezug) von bisher 40m2 auf künftig 45m2 angehoben. Zudem werden gemeinsam benutzte Räume (wie z.B. Küche und andere Gemeinschaftsräume) für die Ermittlung der Wohnfläche künftig nur mehr noch anteilig und nicht wie bisher bei jedem:r Bewohner:in voll zugerechnet.
Voraussichtliche SV-Werte 2025
Die Aufwertungszahl für das Jahr 2025 beträgt - vorbehaltlich der offiziellen Kundmachung - 1,063. Daraus ergeben sich die nachfolgenden veränderlichen SV-Werte für das Kalenderjahr 2025.
Veränderliche Werte |
|
2024 |
|
2025 |
Aufwertungszahl |
|
1,035 |
|
1,063 |
Höchstbeitragsgrundlage täglich |
EUR |
202 |
EUR |
215 |
Höchstbeitragsgrundlage monatlich |
EUR |
6.060 |
EUR |
6.450 |
Höchstbeitragsgrundlage jährlich für Sonderzahlungen (SZ) |
EUR |
12.120 |
EUR |
12.900 |
Höchstbeitragsgrundlage monatlich für
freie Dienstnehmende ohne SZ; GSVG; BSVG |
EUR |
7.070 |
EUR |
7.525 |
Geringfügigkeitsgrenze |
EUR |
518,44 |
EUR |
551,10 |
Grenzwert Dienstgeberabgabe |
EUR |
777,66 |
EUR |
826,65 |
Home Office wird Telearbeit
Für das Veranlagungsjahr 2025 werden die steuerlichen Regelungen betreffend Home Office auf die ortsungebundene Telearbeit außerhalb der Wohnung (z.B. Coworking-Spaces, Internet-Cafés, Parks etc.) ausgeweitet. Die Home Ooffice -Pauschale wird somit zur Telearbeitspauschale, der steuerfreie Höchstbetrag von EUR 300 pro Jahr (EUR 3 pro Telearbeitstag für maximal 100 Tage) bleibt unverändert. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Telearbeitstage und der Betrag am Lohnzettel ausgewiesen sind.
Mitarbeiter:innenprämie 2024
Abschließend möchten wir Sie an die Möglichkeit der Auszahlung einer abgabenfreien Mitarbeiter:innenprämie für das Kalenderjahr 2024 bis zum Höchstausmaß von EUR 3.000 erinnern. Dies ist durch Aufrollung noch bis 15. Februar möglich. Voraussetzung dafür ist jedoch eine lohngestaltende Vorschrift gem. § 68 Abs. 5 Z 5 oder Z 6 EStG. Das bedeutet, sofern der anzuwendende Kollektivvertrag keine Mitarbeiter:innenprämie 2024 vorsieht, ist eine abgabenfreie Mitarbeiter:innenprämie nicht möglich.
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