Unternehmen. Das Jahr neigt sich dem Ende zu. Höchste Zeit, das Jahresergebnis steuerlich zu optimieren! Karl Stückler, Partner bei BDO, zeigt Maßnahmen auf, mit denen Sie als Unternehmer:in unkompliziert Steuern sparen können.
„Klassiker der Optimierung der steuerlichen Bemessungsgrundlage sind die Halbjahresabschreibung und die Absetzung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG)“, erklärt der Experte. Wenn ein Wirtschaftsgut noch vor Jahresende in Betrieb genommen wird, kann diese geltend gemacht werden, auch wenn erst im kommenden Jahr bezahlt wird. Anlagevermögen mit Anschaffungskosten bis EUR 1.000 können sogar sofort zur Gänze abgeschrieben werden.
Bei einem Gewinnanteil zwischen EUR 33.000 und EUR 583.000 ist der Freibetrag gestaffelt (zwischen 13% und 4,5% des Gewinns). Allerdings ist er an die Anschaffung von abnutzbaren körperlichen Anlagengütern oder bestimmter Wertpapiere mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren gekoppelt. Die Anschaffung muss im Jahr der Geltendmachung erfolgen und ist dementsprechend nachzuweisen.
Pro Betrieb und Wirtschaftsjahr steht der Investitionsfreibetrag höchstens für Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von EUR 1.000.000 zu.
Kein IFB steht z.B. für Anlagen zu, die fossile Energieträger direkt nutzen (z.B. Ölheizung) oder die gebraucht erworben wurden. Wird für ein Wirtschaftsgut der IFB genutzt, ist eine zusätzliche Nutzung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags ausgeschlossen und umgekehrt. Achten Sie daher darauf, welche der zwei Steuerbegünstigungen in Ihrem Fall besser ist, wenn beide möglich sind.
„Zusammengefasst gibt es einige Möglichkeiten, um das steuerliche Jahresergebnis zu optimieren. Allerdings ist stets der Einzelfall zu betrachten, um die beste Lösung zu finden“, betont Dr. Karl Stückler.
Gewinnfreibetrag
Natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften steht der Gewinnfreibetrag zu. Dabei ist wie folgt zu unterscheiden: Bis zu einem Gewinn von EUR 33.000 gilt ein Freibetrag von bis zu 15% des Gewinns (max. EUR 4.950), es besteht kein Investitionserfordernis und der Freibetrag wird in der Steuererklärung automatisch berücksichtigt.Bei einem Gewinnanteil zwischen EUR 33.000 und EUR 583.000 ist der Freibetrag gestaffelt (zwischen 13% und 4,5% des Gewinns). Allerdings ist er an die Anschaffung von abnutzbaren körperlichen Anlagengütern oder bestimmter Wertpapiere mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren gekoppelt. Die Anschaffung muss im Jahr der Geltendmachung erfolgen und ist dementsprechend nachzuweisen.
Investitionsfreibetrag
Der Investitionsfreibetrag (kurz IFB) steht natürlichen sowie juristischen Personen mit betrieblichen Einkünften zu und somit – anders als beim Gewinnfreibetrag – auch Kapitalgesellschaften. Der Investitionsfreibetrag beträgt grundsätzlich 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Er kann für alle Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens geltend gemacht werden, sofern die Nutzungsdauer mindestens vier Jahre beträgt. Für Investitionen im Bereich der Ökologisierung (z.B. Photovoltaikanlagen, Wärmepumpen, Fernwärmevorrichtungen und E-KFZ) erhöht sich der IFB auf 15%.Pro Betrieb und Wirtschaftsjahr steht der Investitionsfreibetrag höchstens für Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von EUR 1.000.000 zu.
Kein IFB steht z.B. für Anlagen zu, die fossile Energieträger direkt nutzen (z.B. Ölheizung) oder die gebraucht erworben wurden. Wird für ein Wirtschaftsgut der IFB genutzt, ist eine zusätzliche Nutzung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags ausgeschlossen und umgekehrt. Achten Sie daher darauf, welche der zwei Steuerbegünstigungen in Ihrem Fall besser ist, wenn beide möglich sind.
Spenden
Spenden an Universitäten, Museen sowie die Feuerwehren sind bis zu max. 10% des Gewinns steuerlich abzugsfähig. Gleiches gilt für Spenden an Vereine und Einrichtungen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, wenn sie in der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen eingetragen sind. Durch die 2023 beschlossene Erweiterung können auch Sport-, Bildungs- und Jugendförderungsorganisationen spendenbegünstigt sein.Katastrophenfälle
Auch Aufwendungen im Zusammenhang mit Katastrophenfällen (z.B. Hochwasser-, Vermurungs- oder Sturmschäden) sind als Betriebsausgabe abzugsfähig. Zu beachten ist, dass steuerfreie Zuwendungen von Dritten die abzugsfähigen Aufwendungen reduzieren.„Zusammengefasst gibt es einige Möglichkeiten, um das steuerliche Jahresergebnis zu optimieren. Allerdings ist stets der Einzelfall zu betrachten, um die beste Lösung zu finden“, betont Dr. Karl Stückler.