Das Jahresende rückt näher und damit für einige große Unternehmensgruppen möglicherweise auch die erste Deadline in Zusammenhang mit dem mit Anfang 2024 in Kraft getretenen Mindestbesteuerungsgesetz: die Beauftragung der abgabepflichtigen Geschäftseinheit.
Die Globale Mindestbesteuerung (Pillar II) erfordert neben umfassenden Berechnungen auch die Einhaltung zahlreicher Compliance-Vorschriften (insbesondere Einreichung eines Mindeststeuerinformationsberichts bzw. einer diesbezüglichen Mitteilung, Voranmeldung Ergänzungsteuer). Viele sehen die eingehende Beschäftigung mit den Compliance-Vorschriften noch in weiter Ferne, da die diesbezüglichen Fristen ohnehin erst im Jahr 2026 liegen. Dies ist jedoch nicht ganz korrekt: Möglicherweise besteht aus steuerlicher Compliance-Sicht in Österreich bereits heuer bis zum Jahresende Handlungsbedarf.
Dem österreichischen Mindestbesteuerungsgesetz (MinBestG) unterliegen grundsätzlich sämtliche in Österreich gelegene Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe mit konsolidierten Umsatzerlösen von mehr als MEUR 750. Die Berechnung einer etwaigen Mindeststeuer hat zwar für sämtliche in Österreich gelegene Geschäftseinheiten gemeinsam zu erfolgen, die Abgabepflicht ist aber auf eine einzige österreichische Geschäftseinheit konzentriert. Dabei ist unerheblich, um welche Form der Ergänzungsteuer es sich dabei handelt (nationale, primäre oder sekundäre Ergänzungsteuer). Eine Ausnahme gibt es nur für Joint Venture Gruppen, für die eine eigene abgabepflichtige Geschäftseinheit existiert.
Abgabepflichtig ist jene österreichische Geschäftseinheit, die
Das primäre Recht zur Bestimmung der abgabepflichtigen Geschäftseinheit liegt also bei der obersten Muttergesellschaft. Beauftragt diese keine österreichische Geschäftseinheit als abgabepflichtige Geschäftseinheit, so wird automatisch die oberste in der Konzernstruktur gelegene österreichische Geschäftseinheit in diese Pflicht eintreten. Oberste Geschäftseinheit ist jene, die unmittelbar oder mittelbar an sämtlichen anderen in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten beteiligt ist und an der keine andere in Österreich gelegene Geschäftseinheit unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung hält. Fehlt eine solche oberste Geschäftseinheit in Österreich, so trifft die Abgabepflicht subsidiär automatisch die wirtschaftlich bedeutendste Geschäftseinheit.
Die abgabepflichtige Geschäftseinheit ist Schuldner der österreichischen Mindeststeuer sowie für die Abgabe der jährlichen Voranmeldung der Mindeststeuer verantwortlich.
Die Beauftragung kann formfrei erfolgen. Dafür ist etwa eine von einem:r Vertreter:in der obersten Muttergesellschaft unterfertigte Willenserklärung ausreichend. Diese kann gem. BMF Info beispielsweise wie folgt lauten:
Eine solche Willenserklärung kann von einem vertretungsbefugten Organ oder von einem:r für Steuerangelegenheiten betrauten Vertreter:in der obersten Muttergesellschaft (z.B. Konzernsteuerabteilung) gegeben werden, wobei die Vertretungsbefugnis nicht nachgewiesen werden muss. Eine in englischer Sprache verfasste Willenserklärung ist ebenso ausreichend.
Der Nachweis der Beauftragung erfolgt, indem diese Willenserklärung im PDF-Format auf Ebene der beauftragten Geschäftseinheit in der extra dafür vorgesehenen Funktion in FinanzOnline hochgeladen wird.
Diese Beauftragung gilt auch für spätere Voranmeldungszeiträume, solange dem Finanzamt kein Widerruf der Beauftragung dem Finanzamt nachgewiesen wird.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Beurteilung, ob in Ihrem konkreten Fall eine Notwendigkeit zur Beauftragung einer abgabepflichtigen Geschäftseinheit besteht oder eine solche sinnvoll ist.
Die Globale Mindestbesteuerung (Pillar II) erfordert neben umfassenden Berechnungen auch die Einhaltung zahlreicher Compliance-Vorschriften (insbesondere Einreichung eines Mindeststeuerinformationsberichts bzw. einer diesbezüglichen Mitteilung, Voranmeldung Ergänzungsteuer). Viele sehen die eingehende Beschäftigung mit den Compliance-Vorschriften noch in weiter Ferne, da die diesbezüglichen Fristen ohnehin erst im Jahr 2026 liegen. Dies ist jedoch nicht ganz korrekt: Möglicherweise besteht aus steuerlicher Compliance-Sicht in Österreich bereits heuer bis zum Jahresende Handlungsbedarf.
Dem österreichischen Mindestbesteuerungsgesetz (MinBestG) unterliegen grundsätzlich sämtliche in Österreich gelegene Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe mit konsolidierten Umsatzerlösen von mehr als MEUR 750. Die Berechnung einer etwaigen Mindeststeuer hat zwar für sämtliche in Österreich gelegene Geschäftseinheiten gemeinsam zu erfolgen, die Abgabepflicht ist aber auf eine einzige österreichische Geschäftseinheit konzentriert. Dabei ist unerheblich, um welche Form der Ergänzungsteuer es sich dabei handelt (nationale, primäre oder sekundäre Ergänzungsteuer). Eine Ausnahme gibt es nur für Joint Venture Gruppen, für die eine eigene abgabepflichtige Geschäftseinheit existiert.
Bestimmung der abgabepflichtigen Geschäftseinheit
Zur Identifikation der abgabepflichtigen Geschäftseinheit ist im Gesetz (§ 76 Abs. 2 MinBestG) eine Prüfreihenfolge verankert:Abgabepflichtig ist jene österreichische Geschäftseinheit, die
- von der obersten Muttergesellschaft dazu beauftragt wird; oder
- wenn keine Beauftragung erfolgt ist, die oberste (in der Konzernstruktur) in Österreich gelegene Geschäftseinheit; oder
- wenn keine Beauftragung erfolgt ist und es keine oberste österreichische Geschäftseinheit gibt (dies wäre z.B. bei österreichischen Schwesterngesellschaften der Fall), die wirtschaftlich bedeutendste in Österreich gelegene Geschäftseinheit (hierfür sind insbesondere der Schwerpunkt der unternehmerischen Tätigkeit, die Umsatzhöhe sowie Informationen aus Firmenbuch, Mindeststeuerbericht und dem CbC-Report zu berücksichtigen).
Das primäre Recht zur Bestimmung der abgabepflichtigen Geschäftseinheit liegt also bei der obersten Muttergesellschaft. Beauftragt diese keine österreichische Geschäftseinheit als abgabepflichtige Geschäftseinheit, so wird automatisch die oberste in der Konzernstruktur gelegene österreichische Geschäftseinheit in diese Pflicht eintreten. Oberste Geschäftseinheit ist jene, die unmittelbar oder mittelbar an sämtlichen anderen in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten beteiligt ist und an der keine andere in Österreich gelegene Geschäftseinheit unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung hält. Fehlt eine solche oberste Geschäftseinheit in Österreich, so trifft die Abgabepflicht subsidiär automatisch die wirtschaftlich bedeutendste Geschäftseinheit.
Die abgabepflichtige Geschäftseinheit ist Schuldner der österreichischen Mindeststeuer sowie für die Abgabe der jährlichen Voranmeldung der Mindeststeuer verantwortlich.
Beauftragung der abgabepflichtigen Geschäftseinheit
Die oberste Muttergesellschaft kann jede in Österreich gelegene Geschäftseinheit als Abgabepflichtigen beauftragen. Für diese Beauftragung ist dem Finanzamt im Falle von Regelwirtschaftsjahren bis zum 31.12.2024 ein Nachweis zu erbringen. Bei abweichenden Geschäftsjahren ist für die Erbringung des Nachweises noch bis Ende 2025 Zeit.Die Beauftragung kann formfrei erfolgen. Dafür ist etwa eine von einem:r Vertreter:in der obersten Muttergesellschaft unterfertigte Willenserklärung ausreichend. Diese kann gem. BMF Info beispielsweise wie folgt lauten:
„Wir beauftragen die Geschäftseinheit XY als Abgabepflichtige im Sinne des § 76 Abs. 2 MinBestG.“
Eine solche Willenserklärung kann von einem vertretungsbefugten Organ oder von einem:r für Steuerangelegenheiten betrauten Vertreter:in der obersten Muttergesellschaft (z.B. Konzernsteuerabteilung) gegeben werden, wobei die Vertretungsbefugnis nicht nachgewiesen werden muss. Eine in englischer Sprache verfasste Willenserklärung ist ebenso ausreichend.
Der Nachweis der Beauftragung erfolgt, indem diese Willenserklärung im PDF-Format auf Ebene der beauftragten Geschäftseinheit in der extra dafür vorgesehenen Funktion in FinanzOnline hochgeladen wird.
Diese Beauftragung gilt auch für spätere Voranmeldungszeiträume, solange dem Finanzamt kein Widerruf der Beauftragung dem Finanzamt nachgewiesen wird.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Beurteilung, ob in Ihrem konkreten Fall eine Notwendigkeit zur Beauftragung einer abgabepflichtigen Geschäftseinheit besteht oder eine solche sinnvoll ist.
Autorin:
Christina Höchtl |