Einigung zu „VAT in the Digital Age“ (ViDA) Reformpaket erzielt

Am 5.11.2024 kam es zur lang erwarteten Einigung der 27 EU-Mitgliedstaatenvertreter:innen in Bezug auf das Reformpaket zu „VAT in the Digital Age“ (ViDA), das zu den weitreichendsten Reformen im EU-Mehrwertsteuersystem seit Jahrzehnten führen wird.
Die in Zusammenhang mit ViDA beschlossenen Maßnahmen betreffen drei Themenkomplexe:
  • E-Invoicing und Digital Reporting Requirement (DRR)
  • Single VAT Registration (SVR)
  • Maßnahmen im Bereich der Plattformwirtschaft

Ziele dieses Maßnahmenpakets sind insbesondere: 
  • Modernisierung der mehrwertsteuerlichen Meldepflichten unter Nutzung von digitalen Instrumenten zum Abbau von Bürokratie und Compliance-Belastungen
  • Verringerung der Fälle einer erforderlichen zusätzlichen Registrierung im EU-Ausland
  • Schaffung von Wettbewerbsgleichheit im Verhältnis zu plattformbasierten Geschäftsmodellen und verbesserte Steuererhebung durch die verstärkte Einbindung von Plattformen in das EU-Mehrwertsteuersystem als „Deemed Supplier“
Im Folgenden geben wir einen Überblick über die wesentlichsten Änderungen im Zuge der beschlossenen Maßnahmen.
 

Maßnahme 1: Verpflichtung zur Ausstellung strukturierter elektronischer Rechnungen (E-Invoicing)

Aufgrund der ViDA-Reform wird hinkünftig eine Verpflichtung zur Ausstellung strukturierter elektronischer Rechnungen für jene Umsätze bestehen, die der digitalen Meldepflicht (Digital Reporting Requirement; siehe unten) unterliegen werden. Dies betrifft ig Lieferungen, ig Erwerbe sowie die nach der Richtlinie verpflichtenden Reverse-Charge-Umsätze (Art. 194 bis 197 MwStSystRL i.d.F. ViDA-Reform). Spiegelbildlich entfällt das bisherige Zustimmungserfordernis des Leistungsempfängers zur Ausstellung elektronischer Rechnungen.

Die erfassten Rechnungen müssen die technologischen Anforderungen des gemeinsamen EU-Standards erfüllen, wie er im Durchführungsbeschluss 2017/1870 der Europäischen Kommission definiert ist. Sie sind somit im XML- bzw. UBL-Format auszustellen. Es besteht eine Richtlinienoption für die Mitgliedstaaten, den Vorsteuerabzug des:der Leistungsempfängers:in zukünftig vom Vorliegen einer standardgerechten strukturierten elektronischen Rechnung abhängig zu machen. Über den maßgeblichen Übertragungsweg von strukturierten elektronischen Rechnungen treffen die EU-Vorschriften demgegenüber keine Aussagen, sodass es den Steuerpflichtigen überlassen ist, den von ihnen bevorzugten Weg der Rechnungsübermittlung zu definieren (z.B. private Plattformanbieter, E-Mail oder ggf. eine vom Mitgliedstaat angebotene Plattform).

Für die EU-weit hinkünftig verpflichtenden Fälle der Ausstellung strukturierter elektronischer Rechnungen wird eine neue, im Vergleich zur aktuellen Rechtslage wesentlich kürzere, Frist zur Rechnungsausstellung eingeführt. Diese wird 10 Tage ab Entstehen der Steuerschuld (ggf. Erhalt der Anzahlung) betragen. 

Den Mitgliedstaaten steht es frei, den nach der Richtlinie auf die meldepflichtigen Umsätze beschränkten Anwendungsbereich der Ausstellungspflicht für strukturierte elektronische Rechnungen auch auf andere Sachverhalte (insbesondere innerstaatliche Umsätze) auszudehnen, wobei sie die diesbezüglichen Anforderungen (insbesondere die maßgebliche Ausstellungsfrist) grundsätzlich selbst festlegen können. Sie müssen aber jedenfalls Rechnungen akzeptieren, die gemäß dem EU-Standard ausgestellt wurden.
Im Zuge der Einführung einer Pflicht zur Ausstellung strukturierter elektronischer Rechnungen für meldepflichtige Umsätze wird es außerdem zu Änderungen bei weiteren Rechnungslegungsvorschriften der MwStSystRL kommen, die für sämtliche Umsätze Relevanz entfalten:
  • Neue Rechnungslegungsmerkmale: Allgemein sind zukünftig ein oder mehrere Identifikationsmerkmale jenes (Bank)Kontos anzugeben, auf das der:die Leistungsempfänger:in das Entgelt zu überweisen hat (mittels derer sich der Zahlungsfluss nachprüfen lässt, z.B. IBAN oder Kontonummer). Zusätzlich ist im Fall einer Rechnungsberichtigung außerdem die Nummer der ursprünglichen Rechnung aufzunehmen, bzw. im Fall eines Dreiecksgeschäfts auf diesen Umstand hinzuweisen. 
  • Änderungen bei Sammelrechnungen: Diese dürfen zukünftig nur noch für Umsätze desselben Kalendermonats ausgestellt werden. Die Ausstellung hat im Fall meldepflichtiger Umsätze innerhalb von 10 Tagen ab Ablauf des Kalendermonats zu erfolgen. Es besteht eine Mitgliedstaatenoption, die Ausstellung von Sammelrechnungen für „betrugsanfällige“ Branchen zur Gänze auszuschließen.

Die EU-weit verbindlichen Änderungen werden mit 1.7.2030 in Kraft treten. Bereits mit Inkrafttreten der Richtlinie wird es den Mitgliedstaaten möglich sein, ohne vorhergehende Einholung einer entsprechenden Autorisierung durch den Rat für in ihrem Hoheitsgebiet steuerpflichtige Umsätze Verpflichtungen zur Ausstellung strukturierter elektronischer Rechnungen einzuführen. 
 

Maßnahme 2: Einführung einer digitalen Meldepflicht (Digital Reporting Requirement)

Die bestehende Zusammenfassende Meldung (ZM) wird durch eine digitale Meldepflicht, die Digital Reporting Requirement (kurz DRR), ersetzt werden. Sie wird ebenso wie die ZM Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für ig Lieferungen sein. Der Anwendungsbereich der digitalen Meldepflicht ist indes weiter gefasst als jener der ZM und wird ig Lieferungen, ig Erwerbe sowie sämtliche nach der MwStSystRL verpflichtende Reverse Charge Umsätze (Art. 194 bis 197 MwStSystRL i.d.F. ViDA-Reform) umfassen. Eine Ausnahme von der digitalen Meldepflicht wird für ig Verbringungen bestehen, die über den hierfür neu geschaffenen OSS (siehe unten) erklärt werden.

Die digitale Meldepflicht wird somit, anders als die ZM, grundsätzlich sowohl für den Leistenden als auch für den Leistungsempfänger gelten (wobei für Mitgliedstaaten die Möglichkeit bestehen wird, den Leistungsempfänger von der digitalen Meldepflicht auf nationaler Ebene zu entbinden). Ein weiterer Unterschied zur ZM ist darin gelegen, dass digitale Meldungen transaktionsbezogen zu erfolgen haben, sodass die Finanzverwaltungen über gesonderte Informationen zu jedem meldepflichtigen Umsatz verfügen können müssen.

Der geänderte transaktionsbezogene Ansatz im Rahmen der digitalen Meldepflicht bedingt denn auch eine wesentliche Erweiterung der hinkünftig zu meldenden Daten. Folgende Rechnungsmerkmale werden demnach in digitalen Meldungen enthalten sein müssen: 
  • Rechnungsdatum
  • fortlaufende Nummer
  • UIDs des Leistenden und des Leistungsempfängers
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der Waren bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung
  • Tag/Zeitraum der Lieferung/sonstigen Leistung
  • Steuerbetrag/ggf. anwendbare Befreiung
  • Konto-Identifikationsmerkmal(e)
  • ggf. Nr. der berichtigten Rechnung
  • ggf. Anwendbarkeit des Reverse Charge

Hinsichtlich des technologischen Standards müssen die Mitgliedstaaten jedenfalls eine Übermittlung von Daten gemäß dem EU-Standard für strukturierte elektronische Rechnungen zulassen (sodass eine direkte und automatisierte Weiterverarbeitung der in den Rechnungen enthaltenen Informationen möglich sein wird).
Für EU-weit verpflichtende digitale Meldungen wird allgemein eine Frist von 5 Tagen ab Ausstellung der zugrunde liegenden strukturierten elektronischen Rechnung bzw. Fristablauf zu deren Ausstellung gelten.

Ebenso wie in Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Ausstellung strukturierter elektronischer Rechnungen wird es für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, für nationale Sachverhalte eine digitale Meldepflicht einzuführen. Sollte von dieser Richtlinienoption Gebrauch gemacht werden, sind die Mitgliedstaaten indes an das von der Richtlinie vorgegebene Rahmenkonzept gebunden. (Für diejenigen Mitgliedstaaten, die bereits über ein nationales Meldesystem verfügen, gilt eine verlängerte Umsetzungsfrist bis 2035, innerhalb derer sie ihre bestehenden Systeme an die EU-Vorgaben anpassen müssen.)
Die digitale Meldepflicht wird gemeinsam mit der Verpflichtung zur Ausstellung strukturierter elektronischer Rechnungen mit 1.7.2030 in Kraft treten.
 

Maßnahme 3: Ausweitung des One-Stop-Shops (OSS)

Der Anwendungsbereich des EU-OSS wird im Zuge von ViDA auf folgende Umsätze ausgedehnt: 
  • Lieferungen mit Installation/Montage (Art. 36 MwStSystRL)
  • Lieferungen an Bord von Transportmitteln (Art. 37 MwStSystRL)
  • Lieferungen von Energie (Art. 39 MwStSystRL) 
  • innerstaatliche Lieferungen im EU-Ausland
Voraussetzung wird in allen Fällen sein, dass die Lieferungen an Verbraucher:innen oder Schwellenerwerber:innen erbracht werden. Zudem darf der:die Leistungserbringer:in, wie auch für die bereits nach der aktuellen Rechtslage vom EU-OSS erfassten Umsätze, im Zielmitgliedstaat nicht ansässig sein (d.h. weder über Sitz noch feste Niederlassung verfügen).

Eine weitere wesentliche Neuerung betrifft die Einführung eines neuen OSS-Schemas für ig Verbringungen. Hierdurch wird hinkünftig die Wahlmöglichkeit bestehen, ig Verbringungen entweder wie bislang in den Steuererklärungen im Abgangs- und Zielland (ggf. unter Inanspruchnahme der Befreiung bzw. des Vorsteuerabzugs) zu erklären oder diese stattdessen über den hierfür zu errichtenden OSS zu melden. Im Fall einer Erklärung über den OSS wird die ig Verbringung im Zielland von der Umsatzsteuer befreit. Das OSS-Schema für ig Verbringungen wird im Wesentlichen dem bestehenden OSS-Konzept nachgebildet sein. Insbesondere wird der OSS nur für sämtliche ig Verbringungen in allen Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden können („Alles-oder-nichts-Prinzip“). Außerdem werden sowohl für bestehende als auch für neue OSS für ig Verbindungen allenfalls Nullmeldungen abzugeben sein. Anders als beim bestehenden EU-OSS wird allerdings ein kürzerer Meldezeitraum von 1 Monat gelten. Es wird zudem einen allgemeinen Ausschluss zur Nutzung des OSS für ig Verbringungen von Gegenständen geben, für die kein Recht zum vollen Vorsteuerabzug bestanden hat. 

Die Ausdehnung des EU-OSS auf Lieferungen von Energie wird mit 1.1.2027 erfolgen. Alle weiteren Neuerungen werden mit 1.7.2028 in Kraft treten. 
Aufgrund der Einführung des neuen OSS-Schemas für ig Verbringungen kommt es parallel zum Entfall der erst mit den „Quick Fixes“ aufgenommenen Konsignationslagerregelung. Bestückungen können bis inklusive spätestens 30.6.2028 erfolgen; die diesbezüglichen Vorschriften laufen somit mit 30.6.2029 aus.
 

Maßnahme 4: Ausweitung des EU-weit verpflichtenden Reverse Charge

Hinkünftig wird EU-weit verpflichtend ein Reverse Charge auf innerstaatliche Lieferungen und sonstige Leistungen (Art. 194 MwStSystRL) zur Anwendung gelangen, bei denen der:die Leistungserbringer:in im Zielmitgliedstaat nicht ansässig und registriert, der:die Leistungsempfänger:in demgegenüber zur Umsatzsteuer erfasst ist (Ausnahme: margenbesteuerte Umsätze). Für alle anderen Umsätze, bei denen der:die Leistungserbringer:in über keine Ansässigkeit im Zielmitgliedstaat verfügt, wird es beim bereits bestehenden Wahlrecht der Mitgliedstaaten bleiben (eine allfällige bestehende Registrierung des:der Leistungserbringers:in im Zielland ist hierfür irrelevant). 

Die Ausdehnung des EU-weiten Pflicht-Reverse-Charge wird mit 1.7.2028 in Kraft treten. Die erfassten Umsätze werden ab diesem Zeitpunkt in der ZM zu erklären sein und ab 1.7.2030 unter die ebenfalls im Zuge von ViDA neu eingeführte digitale Meldepflicht (siehe oben) fallen.
 

Maßnahme 5: Ausdehnung des „Deemed-Supplier“-Regimes für elektronische Plattformen

Elektronische Plattformen, die die Leistungserbringung unterstützen, werden hinkünftig auch für Umsätze in Zusammenhang mit Kurzzeitvermietungen und Personenbeförderungen als „Deemed Supplier“ behandelt und somit zur Abfuhr der auf diese Umsätze entfallenden Umsatzsteuer verpflichtet, wenn der:die tatsächliche Leistungserbringer:in ihnen keine UID bekanntgibt und gleichsam erklärt, die betreffende Umsatzsteuer selbst abzuführen. Erfasst sind Vermietungen für einen Zeitraum bis zu 30 Tagen mit oder ohne Zusatzleistungen sowie Personenbeförderungen auf der Straße innerhalb des Unionsgebiets. Die Unterstützungsleistung der Plattform wird in B2C-Sachverhalten ausdrücklich als Vermittlungsleistung qualifiziert. Der fingierte vorgelagerte Umsatz des:der tatsächlich Leistenden an die Plattform wird steuerfrei gestellt, wobei es zu einem Ausschluss des Vorsteuerabzugsrechts kommt. Die Vorsteuerabzugsberechtigung der Plattform wird durch eine allfällige Anwendung des Deemed-Supplier-Regimes nicht beeinflusst.

Die neuen Deemed-Supplier-Vorschriften werden ab 1.7.2028 zur Anwendung gelangen.

Die konkrete Umsetzung der EU-Vorgaben durch den nationalen Gesetzgeber ist abzuwarten. Hierzu werden wir Sie gesondert und zeitnah informieren.

Die in diesem Paket enthaltenen Maßnahmen, die in den kommenden Jahren schrittweise von den Mitgliedstaaten umzusetzen sind, haben weitreichende Konsequenzen für in der EU tätige Unternehmen, insbesondere für jene mit grenzüberschreitenden Umsätzen. Unternehmen sollten daher schon frühzeitig mit entsprechenden Vorbereitungsmaßnahmen beginnen und insbesondere prüfen, ob und inwieweit für sie Handlungsbedarf aufgrund der ViDA-Reform besteht.
 

Stefanie Geringer

Stefanie Geringer 

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