Seit März 2021 ermöglicht das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, insbesondere durch die Einfügung des § 2h, die offizielle Arbeit im Home Office, sofern eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in vorliegt. Angesichts der Corona-Pandemie hat sich das Home Office als unverzichtbar erwiesen und ist aus dem modernen Arbeitsleben nicht mehr wegzudenken. Nach derzeitiger Rechtslage kann das Home Office nur von der Wohnung aus genutzt werden, wobei dies die Haupt- oder Nebenwohnung bzw. die Wohnung eines:r Angehörigen oder des:der Lebenspartner:in sein kann.

Eine signifikante Weiterentwicklung dieses Rechtsbereichs ergab sich mit dem 1.7.2023, als Österreich die multilaterale EU-Rahmenvereinbarung unterzeichnete. Diese Vereinbarung legt die sozialversicherungsrechtliche Zuständigkeit bei Telearbeit zwischen 25% und 50% (Prozentanteil der beruflichen Tätigkeit gemessen an der Arbeitszeit und/oder am Einkommen) fest. Bisher war der Staat, in dem die betreffende Person arbeitet, für die Sozialversicherung zuständig, wenn der Anteil der Telearbeit weniger als 25% betrug.

Das neue Abkommen gibt den Staaten die Möglichkeit, die Zuständigkeit für Personen, die zwischen 25% und 50% Telearbeit leisten, zu ändern und den Staat der Erwerbstätigkeit für zuständig zu erklären.

Laut einem Gesetzesentwurf vom 18.3.2024 soll das Home Office nunmehr auf Telearbeit ausgeweitet werden. Telearbeit liegt dann vor, wenn Arbeitnehmer:innen regelmäßig Arbeitsleistungen, insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie, in ihrer Wohnung oder in einer von ihnen selbst gewählten, nicht zum Unternehmen (§ 40 Abs. 4 ArbVG) gehörenden Örtlichkeit erbringen. Dies bedarf jedoch einer schriftlichen Vereinbarung. Arbeitgeber:innen haben damit sowohl für das Arbeiten im Home Office, als auch bei einer Beschäftigung in Zusammenhang mit Telearbeit die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel bereitzustellen. Die sonstigen Bestimmungen gelten weiterhin, sodass auch eine pauschale Abgeltung zulässig ist. Zudem kann diese Vereinbarung weiterhin einseitig bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Letzten eines Kalendermonats gelöst oder befristet abgeschlossen werden. Darüber hinaus können weitergehende Kündigungsregelungen vereinbart werden. Die Regelungen sollen mit 1.1.2025 in Kraft treten und sind auch auf davor bestehende Vereinbarungen anzuwenden.

Die Ausweitung vom Home Office auf Telearbeit ist für die verschiedensten arbeitsrechtlichen Gesetze wie dem Arbeitsverfassungsgesetz, Arbeitsinspektionsgesetz oder Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, in denen sich Regelungen zum Home Office finden, geplant. Nicht zuletzt sind auch Anpassungen der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften hinsichtlich eines etwaigen Arbeitsunfalls sowie der steuerrechtlichen Vorschriften hinsichtlich einer steuerfreien Telearbeitspauschale vorgesehen. 

 


Autorinnen:

Michaela Lexer

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