NEU: Freiwilligenpauschale auch auf gesetzlich anerkannte Kirchen ausgeweitet.
Das Freiwilligenpauschale wurde durch das Abgabenänderungsgesetz 2024 (BGBl I Nr. 113/2024 vom 19.7.2024) auch auf ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeweitet, die für gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts erbracht werden. Diese Ausweitung des Freiwilligenpauschales gilt rückwirkend für ehrenamtlich erbrachte Tätigkeiten ab 1.1.2024.Kleines und großes Freiwilligenpauschale
Das Freiwilligenpauschale wurde eingeführt, um die Arbeit von ehrenamtlich Tätigen steuerlich zu unterstützen. So können begünstigte Organisationen, wie etwa Vereine, seit dem 1.1.2024 unter der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen den für sie freiwillig tätigen Personen einkommensteuerfreie Pauschalen ausbezahlen. Die Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 42 EStG erfasst Zuwendungen von Körperschaften, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke unter Voraussetzung der §§ 34 ff BAO dienen. Bisher waren gesetzlich anerkannte Kirchen aufgrund ihrer Stellung als Körperschaften öffentlichen Rechts von dieser Befreiung ausgenommen.Es wird zwischen kleinem und großem Freiwilligenpauschale unterschieden. Das kleine Freiwilligenpauschale kann i.H.v. EUR 30 pro Tag ausbezahlt werden, ist jedoch mit EUR 1.000 pro Jahr beschränkt. Das große Freiwilligenpauschale kann für Tätigkeiten, die mildtätigen Zwecken dienen, oder für Hilfestellungen in Katastrophen i.H.v. EUR 50 pro Tag und EUR 3.000 pro Jahr ausbezahlt werden. Zu den Tätigkeiten, für die das große Freiwilligenpauschale ausgezahlt werden kann, zählen auch Tätigkeiten als Ausbildner:in oder Übungsleiters:in. Das Freiwilligenpauschale muss dabei freiwillig an die Ehrenamtlichen, die für sie tätig werden, ausbezahlt werden und darf nicht im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis stehen.
Bei weiterführenden Fragen zum Freiwilligenpauschale und zur Spendenbegünstigung steht Ihnen Barbara Fahringer-Postl, Steuerberaterin, Wirtschaftsprüferin und Expertin für Gemeinnützigkeit, zur Verfügung.