Energiekostenzuschuss II: Nähere Details zur Förderung

Energiekostenzuschuss II: Nähere Details zur Förderung

Wie zuletzt angekündigt, ist die Voranmeldung für die Beantragung eines Energiekostenzuschusses II (im Folgenden EKZ II) seit dem 16.10.2023 möglich und muss bis spätestens 2.11.2023 vorgenommen werden, um einen Antrag auf Energiekostenzuschuss stellen zu können (siehe Beitrag Energiekostenzuschuss II: Voranmeldung bereits geöffnet).

Kurz nach Öffnung der Voranmeldung hat die AWS Basisinformationen1) zum Energiekostenzuschuss II bereitgestellt, die nähere Details zur Förderung wiedergeben und zum Teil auch deutliche Verschärfungen im Vergleich zu der bereits abgelaufenen Fördermaßnahme des Energiekostenzuschusses I erkennen lassen. Die wichtigsten Änderungen haben wir Ihnen im Folgenden zusammengefasst:

  • Im Rahmen des EKZ II sollen Mechanismen vorgesehen werden, welche eine Förderung jener Kostensteigerungen vermeiden soll, welche vom Unternehmen bereits durch höhere Preise an die Kunden weitergegeben wurden.
  • Es wird auch im Rahmen des EKZ II unterschiedliche Stufen geben. Die einzelnen Anspruchsvoraussetzungen und die Förderhöhen unterscheiden sich je nach Berechnungsstufe. Die erste Stufe wird als „Basisstufe“ bezeichnet.
  • Im Rahmen des EKZ II soll es zwei Förderungsperioden, vom 1.1.2023 bis zum 30.6.2023 und vom 1.7.2023 bis zum 31.12.2023, geben. Bestimmte Grenzen sind dabei je Förderungsperiode einzuhalten.
  • Grundsätzlich muss bei sämtlichen Zuschüssen der Berechnungsstufen sowie bei jenen Zuschüssen der Basisstufe, die eine Zuschusshöhe von EUR 125.000,00 in einer Förderungsperiode überschreiten, ein negatives EBITDA (Betriebsverlust) oder eine Absenkung des EBITDA der Förderungsperiode um mindestens 40 % gegenüber dem EBITDA derselben Periode 2021 nachgewiesen werden.

Ab einer Zuschusshöhe von EUR 125.000,00 pro Förderungsperiode ist daher jedenfalls eine Ermittlung des jeweiligen EBITDA sowie gegebenenfalls eine Gegenüberstellung mit dem EBITDA des Vergleichszeitraumes 2021 erforderlich. Aufgrund der Aufteilung des EKZ II in zwei Perioden wird jeweils eine Halbjahresermittlung vorzunehmen sein.

  • Für die Basisstufe soll eine Obergrenze von EUR 2.000.000,00 zur Anwendung gelangen, wobei auch die im Rahmen des EKZ I erhaltenen Förderungen in die Obergrenze einzubeziehen sind (generell sind die Förderungsobergrenzen auf Konzernebene anzuwenden). Die Förderintensität soll in der Basisstufe 50 % der förderungsfähigen Kosten betragen.
  • Die Förderintensität beträgt in den Berechnungsstufen 2 - 4 voraussichtlich zwischen 50 % und 80 %. Die Förderintensität der Berechnungsstufe 5 soll 40 % betragen.
  • Im Vergleich zum EKZ I ist keine Verdoppelung der Preise erforderlich, um in der Berechnungsstufe (ab Stufe 2 bis Stufe 4) einen Antrag stellen zu können. Allerdings ist eine Preissteigerung um zumindest das 1,5fache erforderlich. Darüber hinaus ist zu beachten, dass in den Berechnungsstufen stets – daher unabhängig von der Höhe des Zuschusses – ein negatives EBITDA oder ein mind. 40 %iger Rückgang des EBITDA nachgewiesen werden muss.
  • Das Kriterium der Energieintensität ist für Zuschüsse der Berechnungsstufen 3 und 4 erforderlich. Energieintensiv sind Unternehmen, bei denen sich die Energie- und Strombeschaffungskosten im Kalenderjahr 2021 auf mindestens 3,0 % oder im Zeitraum 1. Jänner 2022 bis 30. Juni 2022 auf mindestens 6,0% des Produktionswertes belaufen.
  • In der neu hinzugekommenen Berechnungsstufe 5 können nicht energieintensive Unternehmen für über die Berechnungsstufe 2 hinausgehende Zuschusshöhen bis maximal EUR 100.000.000 - in den Energiearten Strom, Erdgas sowie aus Strom und Erdgas direkt produzierte Wärme/Kälte gefördert werden.
  • Bei Zuschüssen eines Unternehmens, die insgesamt (unter Berücksichtigung der Zuschüsse des EKZ I, EKZ I Q4 sowie EKZ II) EUR 2 Mio. überschreiten, besteht die Verpflichtung bis 1.1.2025 eine Belegschaft zu erhalten, die mindestens 90 % der am 1.1.2023 vorhandenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalente entspricht (=Beschäftigungsgarantie).
  • Wie bereits angekündigt soll es neben der Verpflichtung zu steuerlichem Wohlverhalten und der Einhaltung von Energiesparmaßnahmen auch ein Verbot zur Ausschüttung von Dividenden und eine Bonibeschränkung geben.
  • Analog zum EKZ I sind grundsätzlich die Energiearten Strom, Erdgas, aus Strom oder Erdgas direkt erzeugte Wärme/Kälte förderfähig. In der Basisstufe können auch Treibstoffe (Benzin und Diesel) sowie neuerdings auch Holzpellets, Hackschnitzel und Erdöl gefördert werden.
  • Als neue Sonderregel soll unter anderem eine Regel betreffend Mengenermittlung bei staatlichen Betretungsverboten auf Grund der COVID-19-Pandemie eingeführt werden.
     

Überblick über Stufen und Fördergrenzen

Berechnungsstufe

Förderungsintensität

Obergrenze

Untergrenze

Basisstufe

50 %

EUR 2.000.000

EUR 1.500 (pro Förderungsperiode, daher EUR 3.000 in 2023)

2

50 %

EUR 4.000.000

EUR 1.500 (pro Förderungsperiode)

3

65 %

EUR 50.000.000

EUR 4.000.000,01 (dzt unklar auf welchen Zeitraum dies bezogen wird)

4

80 %

EUR 150.000.000

EUR 50.000.000,01

5

40 %

EUR 100.000.000

EUR 4.000.000,01

 


 


 

 

 

1) Sieh auch Energiekostenzuschuss 2 – Basisinformation:  https://www.aws.at/fileadmin/user_upload/Downloads/EKZ_II/2023_10_17_Basisinformation_EKZ2.pdf; abgerufen am 27.10.2023.