Neues Jahr, neue steuerliche Regelungen

Im Gastblog in Der Standard erklärt Dominik Schlögl was das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 bringt.
 
 

Aufgrund des am 1.1.2023 in Kraft getretenen Teuerungs-Entlastungspakets kommt es per 1.1.2025 zum dritten Mal zu einer Anpassung der Steuerstufen und Absetzbeträge, wodurch die durch die Inflation entstandene Mehrbelastung abgefedert werden soll. Dabei werden die Steuerstufen sowie die Absetzbeträge automatisch um zwei Drittel der Inflationsrate angepasst. Im Jahr 2025 beträgt die auszugleichende Inflationsrate fünf Prozent. Daher sieht die automatische Tarifanpassung eine Anhebung um 3,33 Prozent der Tarifstufen vor. Außerdem erfolgt eine zusätzliche Anhebung der ersten fünf Tarifstufen um 0,5 Prozentpunkte.

Die Anpassungen der einzelnen Regelungen werden mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 vorgenommen und treten am 1.1.2025 in Kraft. Das nicht ausgeglichene Drittel soll jährlich im Rahmen individueller Maßnahmen abgefedert werden.

Ab 1.1.2025 beträgt die Einkommensteuer null Prozent für die ersten 13.308 Euro (bisher 12.816 Euro), 20 Prozent für Einkommensteile über 13.308 bis 21.617 Euro (bisher 20.818 Euro), 30 Prozent für Einkommensteile über 21.617 bis 35.836 Euro (bisher 34.513 Euro), 40 Prozent für Einkommensteile über 35.836 bis 69.166 Euro (bisher 66.612 Euro), 48 Prozent für Einkommensteile über 69.166 bis 103.072 Euro (bisher 99.266 Euro) und 50 Prozent für darüber hinausgehende Einkommensteile oder 55 Prozent für Einkommensteile über eine Million Euro.

Neben den Steuerstufen werden auch die Absetzbeträge (Alleinverdiener:innenabsetzbetrag, Alleinerzieher:innenabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag, erhöhter Verkehrsabsetzbetrag für Pendler:innen, Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, Pensionist:innenabsetzbetrag, erhöhter Pensionist:innenabsetzbetrag) an die Inflation angepasst und dementsprechend erhöht. Die Absetzbeträge werden um die volle Inflationsrate von fünf Prozent angehoben.
 

Sonderzuwendungen und Kinderzuschlag

Unter bestimmten Voraussetzungen steht dem alleinverdienenden oder alleinerziehenden Elternteil für jedes Kind, das denselben Hauptwohnsitz hat, eine Zuwendung in Höhe von 60 Euro pro Monat zu. Für die Gewährung der Zuwendung in den Monaten Jänner bis Juni 2025 wird vorausgesetzt, dass die für das Veranlagungsjahr 2023 bescheidmäßig festgesetzten Einkünfte maximal 24.500 Euro betragen. Außerdem muss aus dem Einkommensteuerbescheid hervorgehen, dass der Alleinverdiener:innenabsetzbetrag oder der Alleinerzieher:innenabsetzbetrag berücksichtigt worden ist, und das Kind darf vor Beginn des Monats, für den die Zuwendung bezahlt wird, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Diese Maßnahme wurde ursprünglich befristet eingeführt und wird nun ins Dauerrecht übernommen. Daher steht der Kinderzuschlag in Höhe von 60 Euro pro Kind und Monat ab Juli 2025 Alleinverdiener:innen und Alleinerzieher:innen zu, deren Einkommen im Jahr 2024 nicht mehr als 25.725 Euro betragen hat. Der Kinderzuschlag wird gemeinsam mit dem Kinderabsetzbetrag ausbezahlt.
 

Kilometergeld

Ab dem 1.1.2025 wird das Kilometergeld einheitlich auf 0,50 Euro pro Kilometer angehoben. Damit sollen die gestiegenen Kosten für dienstliche Fahrten abgedeckt werden. Bisher wurde unterschieden, mit welchem Verkehrsmittel die:der Steuerpflichtige unterwegs war. Demnach beträgt das Kilometergeld nach der jetzt auslaufenden Rechtslage für Fahrten mit dem Pkw 0,42 Euro und für Fahrten mit dem Motorfahrrad beziehungsweise Motorrad 0,24 Euro pro gefahrenen Kilometer. Ist man mit dem Fahrrad unterwegs, stand ein Kilometergeld in Höhe von 0,38 Euro zu. Mit 1.1.2025 fällt diese Unterscheidung aus Vereinfachungsgründen und zur Setzung eines ökologischen Anreizes weg und es können unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel 0,50 Euro pro gefahrenen Kilometer als Kilometergeld angesetzt werden. Pro Jahr darf für Pkw, Motorräder oder Motorfahrräder Kilometergeld für höchstens 30.000 Kilometer und für Fahrräder für höchstens 3.000 Kilometer geltend gemacht werden. Je Mitfahrer:in konnten bisher 0,05 Euro angesetzt werden. Dieser Betrag wird auf 0,15 Euro angehoben.
 

Tages- und Nächtigungsgelder

Das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 sieht auch für Tages- und Nächtigungsgelder Änderungen vor. Das Tagesgeld darf für Inlandsdienstreisen ab 1.1.2025 bis zu 30 Euro betragen. Bisher lag die Grenze bei 26,40 Euro. Das Nächtigungsgeld wird von 15 auf 17 Euro angehoben und steht dann zu, wenn für Inlandsdienstreisen keine höheren Kosten für die Nächtigung nachgewiesen werden können.
 

Sachbezugswerte für arbeitsplatznahe Unterkünfte

Bisher waren vom:von der Arbeitgebenden zur Verfügung gestellte Unterkünfte mit einer Fläche von bis zu 30 Quadratmeter sachbezugsfrei. Diese Grenze wird auf 35 Quadratmeter erhöht. Außerdem sind Gemeinschaftsräume jedem:r Nutzungsberechtigten nicht mehr voll, sondern nur mehr aliquot zuzurechnen. (Dominik Schlögl, 16.12.2024)