Lokalwechsel innerhalb eines Einkaufszentrums als gebührenrechtlicher Neuerungsvertrag

Lokalwechsel innerhalb eines Einkaufszentrums als gebührenrechtlicher Neuerungsvertrag

Vertragszusatz bzw. Vertragsergänzung (§ 21) oder Novation (§ 24) nach dem Gebührengesetz? 

Mit der Frage, ob der Wechsel eines Geschäftslokals innerhalb eines Einkaufszentrums nach dem Gebührenrecht eine Vertragsergänzung nach § 21 Gebührengesetz (GebG) darstellt oder ob dies zu einer Novation gemäß § 24 GebG führt, hatte sich das Bundesfinanzgericht (BFG) in der Rechtsache RV/7104092/2018 zu befassen.

Dieser Entscheidung vorausgegangen war der Abschluss eines gebührenpflichtigen Bestandsvertrags im Jahr 2016 seitens der Beschwerdeführerin. Eine Vergebührung dieses Vertrags wurde ursprünglich auch korrekt vorgenommen. Dieser Vertrag enthielt bereits einen Passus, demzufolge es zu einem zukünftigen Wechsel des Geschäftslokals kommen kann (etwa aus Gründen der Angebotsoptimierung im Einkaufszentrum). Im Jahr 2018 wurde diese Bestimmung aufgegriffen und es kam zu einem Nachtrag zum ursprünglichen Bestandsvertrag und zum Wechsel der Räumlichkeiten innerhalb des Einkaufszentrums. Die neuen Räumlichkeiten waren um 3,68 m2 größer. Es wurde weiters festgehalten, dass der Vertrag aus dem Jahr 2016 seine Gültigkeit vollumfänglich behält. Seitens der Finanzverwaltung wurde dieser Nachtrag nicht als Vertragszusatz im Sinne des § 21 GebG bewertet, sondern vielmehr als Novation und Neuvertrag gemäß § 24 GebG gestützt auf die VwGH-Judikatur, wonach der Austausch des Bestandsobjekts einen Neuvertrag darstellt (VwGH 29.6.2006, 2006/16/0030). Dies hatte zur Folge, dass nicht die Nachtragsbegünstigung gemäß § 21 GebG zur Anwendung kommt, sondern ein gebührenrechtlicher Neuvertrag vorliegt.

 

Gebührenrechtliche Beurteilung

Die wesentliche gebührenrechtliche Frage in diesem Zusammenhang ist die Abgrenzung zwischen einer Vertragsergänzung nach § 21 GebG und der Novation nach § 24 GebG, da es im Falle der Anwendbarkeit des  § 21 GebG lediglich zu einer Zusatzvergebührung kommt. Bei einer Novation ist hingegen gemäß § 24 GebG der neue Vertrag als Ganzes neu zu vergebühren.

Bei einer Vertragsergänzung nach § 21 GebG ist zunächst festzustellen, ob durch diesen Zusatz der Vertragsumfang ausgeweitet oder vermindert wird. Kommt es lediglich zur Verminderung, löst dies keine Gebührenpflicht aus. Wird der ursprüngliche Vertrag jedoch erweitert (wie in diesem Fall um 3,68 m2), so ergibt sich die Bemessungsgrundlage für die Gebühr aus der Differenz zwischen dem Bestandszins der neuen Fläche und dem Bestandszins der alten Fläche.

Gestützt auf die Rechtsprechung des VwGH (VwGH 29.6.2006, 2006/16/0030) vertrat die Abgabenbehörde die Ansicht, dass sich der Hauptgegenstand des ursprünglichen Vertrags geändert habe und somit der Nachtrag als Neuvertrag zu verstehen und daher voll zu vergebühren sei.

Das BFG nahm jedoch das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argument auf, wonach der Nachtrag zum Bestandsvertrag nur die Umsetzung des ursprünglichen Bestandsvertrags darstelle, da darin bereits geregelt wurde, dass es unter bestimmten Umständen zu einem Lokalwechsel innerhalb des Einkaufszentrums kommen kann. Der Lokalwechsel ist somit keine Änderung des Hauptgegenstands des ursprünglichen Vertrags, sondern vielmehr eine Umsetzung dessen. Sowohl die Höhe des Bestandszinses als auch die Nebenleistungen blieben gleich. Somit kommt § 21 GebG zur Anwendung, der lediglich zu einer Differenzvergebührung führt. Eine Amtsrevision ist derzeit unter der Ra 2023/16/0071 beim VwGH anhängig.

 

Fazit

Gibt es zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Bestandsvertrags bereits konkrete Überlegung, den Standort des Geschäftslokals in einem Gebäudekomplex zu wechseln, empfiehlt es sich aus gebührenrechtlicher Sicht jedenfalls, dies schon in den Erstvertrag aufzunehmen. Somit kann einer späteren kompletten Vergebührung eines Nachtrags zum Bestandsvertrag, der den Lokalwechsel regelt, vorgebeugt werden, damit der Vorteil der Differenzvergebührung gemäß § 21 GebG zum Tragen kommt. 

 



Autor:

Lukas Steininger

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