Anpassung der Schwellenwerte für Grössenklassen im UGB

Seit dem RÄG 2014 gibt es in Österreich erstmals eine Anpassung der Schwellenwerte für die Einteilung von Wirtschaftseinheiten nach ihrer Größe. Durch einen delegierten Rechtsakt der EU-Kommission werden ab dem 1.1.2024 die Größenkriterien für Bilanzsumme und Umsatz um 25% erhöht. Diese Maßnahme soll dazu beitragen, die Prüfungs- und Berichtspflichten zu erleichtern. 

Hintergrund der Anpassung

Seit der letzten EU-Anpassung im Jahr 2013 überschreiten viele Unternehmen, vor allem kleine und mittlere Unternehmen (KMU), aufgrund der Inflation zunehmend die Größenklassenkriterien. Das hat zur Folge, dass diese nun zusätzlichen Prüfungs- und Berichtspflichten unterliegen. Die kumulierte Inflation im Euro-Währungsgebiet betrug im Zeitraum vom 1.1.2013 bis 31.3.2023 24,3%. Insbesondere die Preisentwicklungen in den Jahren 2021 und 2022 führten zu erheblichen Anstiegen der Bilanzsumme und der Nettoumsätze bei den Unternehmen.
Diese Schwellenwerte sind zusammen mit der Anzahl der durchschnittlich beschäftigten Mitarbeiter:innen entscheidende Parameter für Bilanzierungs- und Prüfungsvorschriften. Die Klassifizierung gemäß den Schwellenwerten bestimmt unter anderem, welche Unternehmen mit ihren Jahresabschlüssen prüfungspflichtig sind, welche lediglich einen verkürzten Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht offenlegen müssen (§ 278 f UGB) und ob eine Pflicht zur Konzernabschlussprüfung (§ 246 UGB) besteht.
 

Gesetzliche Grundlagen

Die in § 221 UGB festgelegten monetären Schwellenwerte basieren auf Artikel 3 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rats. Gemäß Artikel 3 Absatz 13 dieser Richtlinie ist die EU-Kommission dazu verpflichtet, zumindest alle 5 Jahre zu prüfen, ob eine Anpassung der Schwellenwerte aufgrund von Inflation erforderlich ist. Im Bedarfsfall ist die EU-Kommission ermächtigt, die Schwellenwerte anzupassen; eine Befugnis, von der sie mit dem delegierten Rechtsakt vom 17.10.2023 Gebrauch gemacht hat. Mittels Verordnungsermächtigung können zur Umsetzung dieser Anpassungen andere als die von der EU-Kommission festgelegten Zahlen festgelegt werden (§ 221 Abs. 7 bzw. § 246 Abs. 4 UGB).
 

Gesetzliche Änderungen

Werden die von der EU-Kommission festgelegten Erhöhungen von 25% auf die gemäß § 221 UGB normierten Größenklassen umgelegt, so ergeben sich voraussichtlich die folgenden Änderungen:
 

  Bilanzsumme
Alt 
Bilanzsumme
Neu 
Umsatzerlöse
Alt
Umsatzerlöse
Neu
Kleinstkapitalgesellschaft ≤ EUR 0,35 Mio. ≤ EUR 0,45 Mio. ≤ EUR 0,7 Mio. ≤ EUR 0,9 Mio.
Kleine Kapitalgesellschaft EUR 0,35 – 5 Mio.  EUR 0,45 – 6,25 Mio.  EUR 0,7 – 10 Mio. EUR 0,9 – 12,5 Mio.
Mittelgroße Kapitalgesellschaft EUR 5 – 20 Mio. EUR 6,25 – 25 Mio.   EUR 10 – 40 Mio.   EUR 12,5 – 50 Mio.
Große Kapitalgesellschaft > EUR 20 Mio. > EUR 25 Mio.  > EUR 40 Mio. > EUR 50 Mio.



                 
Seitens der EU-Kommission wurde für die neuen Schwellenwerte kleiner Unternehmen eine Bandbreite von EUR 5 Mio. bis EUR 7,5 Mio. bei der Bilanzsumme und EUR 10 Mio. bis EUR 15 Mio. bei den Umsatzerlösen vorgesehen. Es ist zu erwarten, dass Österreich voraussichtlich den Mittelwert dieser Bandbreiten umsetzen wird. Diese neuen Schwellenwerte sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1.1.2024 beginnen. Mitgliedsstaaten wird allerdings das Wahlrecht eingeräumt, die neuen Schwellenwerte bereits für Geschäftsjahre ab dem 1.1.2023 anzuwenden.
Ziel der Änderung der gesetzlichen Schwellenwerte für Größenklassen ist es, insbesondere die Berichtspflichten österreichischer Unternehmen zu erleichtern. Die EU-Kommission geht davon aus, dass rund 1,1 Millionen Unternehmen in eine niedrigere Größenklasse eingestuft werden und daher geringere Prüfungs- und Publizitätspflichten erfüllen müssen. Folglich wird sich die Anzahl prüfungspflichtiger Unternehmen in Österreich verringern, was auch zu einer Verschiebung zwischen mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften führen wird. Auch dadurch wird eine Reduzierung der prüfungspflichtigen Unternehmen von rund 440 Unternehmen erwartet.
Maßgeblich für die Einstufung in die jeweilige Größenklasse gemäß § 221 Abs. 4 UGB ist, bereits für die beiden vorangegangenen Jahre die erhöhten Schwellenwerte heranzuziehen.

Fazit

Die steigende Inflation und deren Einfluss auf kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) hat zu einer 25%igen Anhebung der gesetzlich normierten Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2024 beginnen, geführt. Ziel dieser Maßnahme ist es, die Berichtspflichten dieser Unternehmen zu erleichtern, ohne zugleich die Transparenz und Rechenschaftspflicht zu beeinträchtigen. 
 


Autor: 

Milos Milosevic
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